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94605b6801e40d840a3186f131c42dc0 fr de Die Argumentation der kantonalen Instanz geht fehl. Zwar muss gemäss einer gut etablierten Rechtsprechung die Verurteilung eines freigesprochenen Beschuldigten zur Tragung der gesamten oder eines Teils der Kosten die Unschuldsvermutung respektieren, die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert ist. Diese verbietet es, gegenüber dem freigesprochenen Beschuldigten eine ungünstige Entscheidung zu treffen, die den Eindruck erweckt, dass dieser dennoch der ihm vorgeworfenen Straftaten schuldig wäre. Eine Kostenauflage ist somit nur zulässig, wenn der Beschuldigte die gegen ihn gerichtete Strafuntersuchung veranlasst oder deren Durchführung erschwert hat. In diesem Zusammenhang kommt nur ein schuldhaftes, gegen eine Rechtsnorm verstossendes Verhalten in Betracht, das in einem Kausalzusammenhang mit den auferlegten Kosten steht (BGE 119 Ia 332 Erw. 1b S. 334; BGE 116 Ia 162 Erw. 2c S. 168; Urteile 6B_556/2017 vom 15. März 2018 Erw. 2.1; 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 Erw. 1.1). Um zu beurteilen, ob das fragliche Verhalten geeignet ist, die Kostenauflage zu rechtfertigen, kann der Richter jede geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm berücksichtigen, die sich aus der schweizerischen Rechtsordnung als Ganzes ergibt, im Sinne einer analogen Anwendung der aus Art. 41 OR abgeleiteten Grundsätze. Die vorgeworfene Handlung muss eine klare Verletzung der Verhaltensnorm darstellen (BGE 119 Ia 332 Erw. 1b S. 334; vorgenanntes Urteil 6B_301/2017 Erw. 1.1). Eine Kostenauflage kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Behörde aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Beschuldigten legitimerweise berechtigt war, eine Untersuchung zu eröffnen. Sie ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Behörde aus übermässigem Eifer, infolge einer falschen Beurteilung der Lage oder aus Voreiligkeit eingeschritten ist (BGE 116 Ia 162 Erw. 2c S. 170 f.; vorgenanntes Urteil 6B_301/2017 Erw. 1.1; vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens muss nämlich die Ausnahme bleiben (BGE 116 Ia 162 Erw. 2c S. 171; vorgenanntes Urteil 6B_301/2017 Erw. 1.1). Diese Grundsätze finden jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung. 2026-08-31T13:23:37.164820
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