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993d12dc27fee49f401b3a99a3ada4e1 fr de Am 21. April 2017 wurde die leblose C. in einer Schlucht aufgefunden; ihr Verschwinden war am 17. Dezember 2016 von ihrer Tochter B. gemeldet worden. Die Untersuchung führte zur Verhaftung des Ehemanns des Opfers, A., der zugab, seine Ehefrau während einer Auseinandersetzung getötet zu haben, sowie zur Verhaftung von B., die zugab, ihrem Vater beim Beseitigen der Leiche geholfen zu haben, jedoch bestritt, an der Tötung beteiligt gewesen zu sein. A. wurde am 28. April 2017 festgenommen und ab dem folgenden Tag in Untersuchungshaft genommen. Diese Massnahme wurde vom Zwangsmassnahmengericht (ZMG) mehrmals verlängert, bis zum 28. Januar 2019. Mit Anklageschrift vom 14. Januar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht des Bezirks Ost-Waadt gegen A. wegen Mordes, Störung des Totenfriedens und Begünstigung sowie gegen B. wegen Mordes und Störung des Totenfriedens. Die Hauptverhandlung wurde auf den 27. bis 29. Mai 2019 angesetzt. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 ordnete das ZMG die sofortige Entlassung des Beschuldigten an, da insbesondere keine Fluchtgefahr bestehe. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin ordnete die Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt mit Entscheid vom 4. Februar 2019 aus Sicherheitsgründen wegen Fluchtgefahr die weitere Haft bis zum 5. Juni 2019 an. Mit Urteil vom 7. März 2019 (Verfahren 1B_75/2019) hiess das Bundesgericht die von A. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Die Sache wurde zur Prüfung des Kollusionsrisikos an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit erneutem Entscheid vom 21. März 2019 bestätigte die Strafkammer die Fortführung der Sicherheitshaft bis zum 5. Juni 2019 wegen Kollusionsgefahr. Auf Beschwerde des Beschuldigten hin bestätigte das Bundesgericht diese Einschätzung mit Urteil vom 16. April 2019 (1B_144/2019). 2026-08-19T06:59:54.336533
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