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a9d2cf3d38bbe97b503e6ebf3ed96d32 fr de Der Ausschluss der Beschwerde gegen die Eröffnungsverfügung der Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 3, 3. Satz, StPO rechtfertigt sich auch im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte mangels rechtlich geschützten Interesses keine Beschwerdelegitimation hätte gegenüber einem Entscheid, der ihm an sich keinen rechtlichen Nachteil verursacht (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., S. 485 N. 1374). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdegegner zur Klage legitimiert sei, mit der Begründung, er weise ein rechtlich geschütztes Interesse daran nach, die Wiederaufnahme eines ihn betreffenden Strafverfahrens anzufechten. In der vorliegenden Konstellation verweist die Frage in Wirklichkeit auf diejenige der Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung und auf die Möglichkeit, den Grundsatz «ne bis in idem» im Sinne von Art. 11 StPO geltend zu machen, im Zusammenhang mit den Art. 320 Abs. 4 und 323 StPO. Gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO kommt einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung die Wirkung eines Freispruchs zu. Diese Gleichstellung gilt auch für die Nichtanhandnahme, durch den Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO, der als Verweis auf Art. 320 Abs. 4 StPO gilt (Urteile 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2; 6B_861/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2; vgl. auch Urteil 8C_98/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.2.1). Eine solche Gleichsetzung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres vornehmen, da die betreffenden Entscheide nicht von einem Gericht (vgl. Art. 13 StPO), sondern von der Staatsanwaltschaft stammen. Überdies erlaubt Art. 323 StPO, auf eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung unter weniger strengen Voraussetzungen zurückzukommen als jenen, die für die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils gelten (Art. 410 ff. StPO; BGE 141 IV 93 E. 2.3 S. 95 f.; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 323 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., S. 495 N. 1409). Die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 323 StPO sind zudem weniger streng nach einer Nichtanhandnahme als nach einer Einstellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 199; Urteil 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1; OBERHOLZER, a.a.O., S. 486 N. 1379; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 14 zu Art. 310 StPO). Folglich kommt der Nichtanhandnahmeverfügung eine noch eingeschränktere Rechtskraft zu als derjenigen der Einstellungsverfügung, die ihrerseits bereits als beschränkt gilt (vgl. dazu: GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 14 zu Art. 320 StPO; ROTH, a.a.O., N. 9 f. zu Einl. Art. 319–323 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 11 zu Art. 320 StPO und N. 2 zu Art. 323 StPO). Die Tragweite der beiden Entscheidungsarten ist daher nicht dieselbe. In dieser Hinsicht sind die Einwände, die von einzelnen Autoren gegenüber einer analogen Anwendung von Art. 309 Abs. 3, 3. Satz, StPO im Rahmen einer Wiederaufnahme nach Einstellung erhoben werden, mit der Begründung, dies würde die Rechtskraft eines solchen Entscheids aushöhlen (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 22 zu Art. 323 StPO), in der vorliegenden Konstellation kaum von Belang. Was den Grundsatz «ne bis in idem» betrifft, bestimmt Art. 11 Abs. 1 StPO, dass niemand, der in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden darf. Art. 11 Abs. 2 StPO behält jedoch die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung oder Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossenen Verfahrens sowie die Revision vor. Die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz «ne bis in idem» zu berufen, wird daher durch Art. 323 StPO ausdrücklich eingeschränkt (BRIGITTE TAG, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 11 StPO; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 11 StPO und N. 2 zu Art. 323 StPO). Diese Möglichkeit ist umso eingeschränkter, wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung vorliegt, da die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 323 StPO in diesem Zusammenhang weniger streng sind, sodass sie praktisch fehlt (in diesem Sinne: PIERRE CORNU, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 17 zu Art. 310 StPO [mit Verweis auf NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 574, N. 1344]; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 22 zu Art. 310 StPO). Es ergibt sich somit, dass der Nichtanhandnahmeverfügung eine erheblich eingeschränkte Rechtskraft zukommt, während Art. 323 StPO die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz «ne bis in idem» zu berufen, ebenso erheblich einschränkt. In diesem Masse fehlt die Beschwerdelegitimation gegen einen Untersuchungseröffnungsentscheid, auch unter den für den vorliegenden Fall spezifischen Umständen. 2026-08-14T13:09:44.306105
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