translations: b221f0ee77e4f4314b410852508e106b, fr, de
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| b221f0ee77e4f4314b410852508e106b | fr | de | a) Im Teil seiner Beschwerde, der dem Nichtigkeitsrekurs und den ihn begründenden Rügen gewidmet ist, macht die Beschwerdeführerin die falsche Anwendung von Art. 162 StGB und Art. 13 lit. f und g UWG geltend. Sie macht geltend, dass M. tatsächlich Fabrikationsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse offenbart hat, zu deren Wahrung er aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gehalten war, und dass die Beschwerdegegner diese Offenbarung ausgenutzt haben. Sie rügt ebenfalls eine Verletzung von Art. 13 lit. e UWG und macht geltend, dass G. und L. M. dazu verleitet haben, seine Pflichten bei der Ausübung seiner Arbeit bei R. AG zu verletzen, und dass sie ihm Vorteile angeboten haben, die ihm nicht zustanden. b) Gemäss Art. 162 StGB ist strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Wahrung er durch eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht angehalten ist, verrät, sowie wer eine solche Verletzung ausnutzt. Strafbar ist gemäss UWG ebenfalls, wer Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen verleitet oder besticht, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers zu verraten oder auszukundschaften, oder wer solche Geheimnisse, die er auf diese Weise oder durch andere gegen den guten Glauben verstossende Mittel erfahren hat, ausnützt oder weitergibt (Art. 13 lit. f und g UWG). Ein Geheimnis im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes besondere Wissen, das nicht allgemein bekannt, nicht leicht zugänglich ist, an dessen Exklusivität ein Fabrikant oder Kaufmann ein berechtigtes Interesse hat und das er tatsächlich nicht preisgeben will (vgl. BGE 80 IV 27). Unter Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen sind Informationen zu verstehen, die eine Rolle für das kaufmännische Ergebnis spielen können. Unter Fabrikationsgeheimnissen versteht man Herstellungsrezepte und -verfahren, die nicht öffentlich sind und für den Fabrikanten einen grossen Wert darstellen; unter Geschäftsgeheimnissen versteht man die Kenntnis von Einkaufs- und Bezugsquellen sowie Kenntnisse über Organisation, Preiskalkulation, Werbung und Produktion (vgl. MARTIN-ACHARD, FJS 887, S. 3; SCHWANDER, N. 622; HAFTER, Bes. Teil, S. 390). Solche Informationen müssen nur dann geheim gehalten werden, wenn der Unternehmensleiter die Wahrung des Geheimnisses ausdrücklich oder stillschweigend verlangt hat. c) Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Klausel des Vertrags, der sie mit M. verband und wonach sich dieser verpflichtet hatte, die Anweisungen, Auskünfte und Informationen, die ihm von R. AG bezüglich des von ihr hergestellten Werkzeugs, der Apparate und Maschinen mitgeteilt würden, als vertraulich zu behandeln; diese für die gesamte Vertragsdauer geltende Verpflichtung sollte nach Vertragsende zeitlich unbegrenzt fortbestehen. Die Wahrung des Geheimnisses war von der Beschwerdeführerin also ausdrücklich verlangt worden und ihr Geltungsbereich war klar definiert. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen der kantonalen Behörde, die nicht in Frage gestellt werden können (Art. 277bis Abs. 1 BStP), kann nicht ausgeschlossen werden, dass M. durch seine Mitwirkung beim Bau von Maschinen, die in ihrem Zweck jenen der R. AG ähnlich sind, den anderen Beschwerdegegnern Informationen offenbart hat, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. Dies kann insbesondere aus der Aufbewahrung der Pläne geschlossen werden, da sich aus den Feststellungen der kantonalen Behörde ergibt, dass mit deren Hilfe Maschinen gebaut wurden, und zwar auch dann, wenn diese sich von jenen der R. AG unterscheiden und wenn kein nicht handelsübliches Teil der E.-Maschinen nach diesen Plänen ausgeführt wurde. Denn sobald bestimmte Elemente der Maschinen von R. AG angepasst wurden, wurden sie ausgenutzt und preisgegeben. Dies genügt, um den objektiven Tatbestand der in Art. 162 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellten Handlung zu erfüllen (ZR 57 S. 25). Darüber hinaus können auch die Lieferantenlisten, die M. bei sich behalten und wahrscheinlich verwendet hat, wie bereits festgestellt, Angaben enthalten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen. Wenn die kantonale Behörde tatsächlich die Überzeugung gewonnen hat, dass dies nicht der Fall ist, hatte sie klar anzugeben, warum, ohne sich damit zu begnügen, das Gegenteil zu behaupten, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. Trotz der konzeptionellen Unterschiede, die den Sachverständigen bei der Untersuchung der Maschinen auffallen, befindet man sich aufgrund der Feststellungen der kantonalen Behörde in einer Situation, in der der Beitrag der Berufserfahrung einen wesentlichen Teil der Leistung von M. ausgemacht hat; diese Erfahrung beruht jedoch zu einem guten Teil auf der während vieler Jahre im Dienst von R. AG ausgeübten Tätigkeit und ist mit dieser so eng verbunden, dass sie an sich ein Geheimnis im Sinne von Art. 162 StGB darstellt (vgl. TREADWELL, Der Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen im schweizerischen Wettbewerbsrecht, Diss. Zürich 1956, S. 26 ff.; DRUEY, in RDS 92 (1973) I 473). Die kantonale Behörde stellt im Übrigen selbst fest, dass die Kenntnis, die M. von den Mängeln der Maschinen RT 61 und 62 hatte, es ihm ermöglichte, die für die Entwicklung seiner eigenen Produkte notwendigen Variantenstudien auf ein Minimum zu beschränken. Unter diesen Umständen war es bei gegebenem Stand der Untersuchung und der Sachverhaltsfeststellungen bundesrechtswidrig, das Vorliegen von Verstössen gegen Art. 162 StGB und Art. 13 lit. f und g UWG auszuschliessen. M. ist daher zur Hauptverhandlung zu überweisen und kann nicht in den Genuss einer Einstellung des Verfahrens kommen. Dasselbe gilt für L. und G., denn wenn ihr Mitangeschuldigter nach Art. 162 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist, sind auch sie nach Absatz 2 dieser Bestimmung zu beurteilen. | 2026-06-11T13:53:11.624134 |