translations: b424ad10ccfaa49d4e6997b43f3ee368, fr, de
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| b424ad10ccfaa49d4e6997b43f3ee368 | fr | de | Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Beschwerden an das Bundesgericht die Begehren, die Begründung und die Beweismittel angeben und unterzeichnet sein. Insbesondere muss die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde begründen, indem sie kurz darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Um dieser Anforderung zu genügen, hat sie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids wenigstens kurz zu erörtern (BGE 140 III 86 E. 2 und 115 E. 2); insbesondere muss die Begründung sachbezogen sein, das heisst, sie muss sich auf die von der kantonalen Behörde entschiedene Rechtsfrage beziehen (BGE 123 V 335). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn dieses Rüge von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG), das heisst, wenn sie ausdrücklich erhoben und klar und detailliert dargelegt worden ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1). | 2026-06-22T09:08:01.304095 |