translations: bb6c5b7d99607bf637272adeb3c7d02b, fr, de
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| bb6c5b7d99607bf637272adeb3c7d02b | fr | de | Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, er habe sich, ebenso wie sein Rechtsvertreter, in einer unverschuldeten Verhinderungssituation befunden. Er macht geltend, er sei im Ausland auf Reisen gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass gegen ihn ein Strafbefehl ergehen würde. Die Beförderungsdauer von acht bis zwölf Tagen für die Prioritätspost, die sein Rechtsvertreter an seine Wohnadresse in Dubai gesandt hatte, um ihm den Strafbefehl zuzustellen, habe ihm keine rechtzeitige Reaktion ermöglicht. Die E-Mail, mit der sein Rechtsvertreter ihm ebenfalls eine Kopie des Strafbefehls zugestellt hatte, sei nicht bei ihm angekommen. Soweit er weiterhin geltend macht, er habe nicht damit rechnen müssen, dass gegen ihn ein Strafbefehl ergehen würde, ist seine Rüge unzulässig, da sie bereits in den früheren in dieser Sache ergangenen Entscheiden behandelt wurde (vgl. oben zitiertes Urteil 6B_644/2017 Erw. 3.3). Im Übrigen ist zunächst daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf das Fehlen einer Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses des Verfahrens berufen kann, da eine solche Ankündigung nicht in Betracht kommt, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung durch einen Strafbefehl abschliesst (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; Urteile 6B_1032/2015 vom 25. Mai 2016 Erw. 1.4.2; 6B_549/2015 vom 16. März 2016 Erw. 2.1). Sodann entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Beschuldigte, der — wie vorliegend — durch die Polizei über ein ihn betreffendes Vorverfahren, seine Stellung als Beschuldigter und die ihm vorgeworfenen Straftaten informiert wird, erkennen muss, dass er Partei eines Strafverfahrens ist, und daher damit rechnen muss, im Rahmen dieses Verfahrens Mitteilungen der Behörden zu erhalten, einschliesslich einer Verfügung (Urteile 6B_233/2017 vom 12. Dezember 2017 Erw. 2.1; 6B_1032/2015 vom 25. Mai 2016 Erw. 1.1; 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 Erw. 1.3.2; 6B_281/2012 vom 9. Oktober 2012 Erw. 1.1). Ebenfalls ständiger Rechtsprechung zufolge ist derjenige, der weiss, dass er Partei eines Gerichtsverfahrens ist und daher damit rechnen muss, dass ihm richterliche Akte zugestellt werden, verpflichtet, seine Post abzuholen oder, wenn er sich von seinem Wohnsitz entfernt, Vorkehrungen zu treffen, damit diese ihn dennoch erreicht. Eine solche Pflicht bedeutet, dass der Empfänger gegebenenfalls einen Vertreter bezeichnen, seine Post nachsenden lassen, die Behörden von seiner Abwesenheit in Kenntnis setzen oder ihnen eine Zustelladresse angeben muss (BGE 141 II 429 Erw. 3.1 S. 431; 139 IV 228 Erw. 1.1 S. 230 und die dort zitierten Verweise). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, der Polizei die Adresse seines Rechtsvertreters als Zustelladresse angegeben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter davon in Kenntnis gesetzt hat. Unter diesen Umständen wäre es jedoch Sache des Beschwerdeführers gewesen, ihn nach seiner Einvernahme darüber zu informieren, um ihm entsprechende Weisungen erteilen zu können. Da er dies unterlassen hat, hat der Beschwerdeführer in jedem Fall die Umstände der Verhinderung, auf die er sich beruft, selbst herbeigeführt. Darüber hinaus wurden die Sachverhaltselemente, auf die er sich zu dessen Begründung beruft (Auslandsreise, Beförderungsdauer der Post zu seiner Wohnadresse in Dubai, nicht erhaltene E-Mail), von der Vorinstanz nicht ausdrücklich festgestellt. Soweit er sich darauf zur Stützung seiner Rügen beruft, sind seine Vorbringen appellatorischer Natur und damit unzulässig. Wie dem auch sei, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Voraus geeignete Vorkehrungen zu treffen, um erreichbar zu bleiben, oder sich andernfalls mit seinem Rechtsvertreter zu organisieren, um rechtzeitig reagieren zu können. Der Beschwerdeführer macht letztlich nur Umstände geltend, die die Folge seiner eigenen Versäumnisse sind, was es ausschliesst, das Vorliegen einer unverschuldeten Verhinderung seinerseits anzunehmen. Diese Feststellung, die sich auf eine der materiellen Voraussetzungen von Art. 94 StPO bezieht, genügt, um das Schicksal der Rügen zu besiegeln, einschliesslich derjenigen der Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, die der Beschwerdeführer ebenfalls im Zusammenhang mit den von derselben Bestimmung aufgestellten formellen Voraussetzungen erhebt. | 2026-07-15T12:01:11.832743 |