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cb7a1ccf910a62c2d52fb48103f91a93 fr de Am 27. August 2017 wurde A.________, geboren 1986, von den Genfer Behörden im Rahmen einer Untersuchung wegen Sachbeschädigung angehalten und auf seinen Wunsch hin von einem Arzt untersucht, der psychotische Störungen diagnostizierte. Im Verlauf der Untersuchung hörte die Staatsanwaltschaft der Republik und des Kantons Genf insbesondere den Beschuldigten, seinen Vater und seine Mutter an; während die beiden Letztgenannten namentlich auf die psychischen Probleme ihres Sohnes hinwiesen, bestreitet dieser, an solchen Problemen zu leiden sowie Betäubungsmittel zu konsumieren. Es wurde ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, und der psychiatrische Sachverständige wurde von der Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2017 und vom Strafgericht der Republik und des Kantons Genf am 20. Februar 2018 einvernommen. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass A.________ an einer schweren paranoiden Schizophrenie sowie an psychischen und Verhaltensstörungen infolge des schädlichen Gebrauchs von Cannabisderivaten leidet; die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war erheblich vermindert. Der Sachverständige hielt fest, dass die betroffene Person ein Risiko aufweise, erneut Straftaten gleicher oder anderer Art zu begehen; die Rückfallgefahr – sehr stark vorhersehbar hinsichtlich Gewalt gegen Sachen und Drohungen (vgl. diesbezüglich die Tatsachen der Beschimpfung eines Angestellten des öffentlichen Verkehrs sowie der schriftlichen Drohungen gegenüber dem Vater des Begutachteten im Zusammenhang mit einem Messer), weniger wahrscheinlich hinsichtlich körperlicher Schädigungen einer Person – sei mit seiner prekären Lebensweise verbunden – die eine medizinische Begleitung erschwere –, sowie mit dem gleichzeitigen Vorliegen einer schweren psychischen Störung und einem Betäubungsmittelkonsum; ein geregeltes Lebensumfeld und eine strenge Abstinenzüberwachung würden die Gefährlichkeit verringern, ohne Behandlung jedoch würde das Rückfallrisiko nicht beseitigt. Gemäss den Feststellungen des Sachverständigen war eine verbindliche multidisziplinäre stationäre Betreuung mit der Einführung einer angepassten medikamentösen Behandlung zwingend erforderlich, d. h. angesichts des Risikos eines gewaltsamen Rückfalls sowie einer Flucht eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung wie Curabilis bis zu einer Stabilisierung, die zwischen einem und sechs Monaten dauern könne; eine Hospitalisierung in Belle-Idée biete hingegen nicht die ausreichende Sicherheit, um zu gewährleisten, dass der Begutachtete dort verbleibe und behandelt werde, angesichts der Weigerung des Beschuldigten, jegliche Behandlung anzunehmen; aus demselben Grund sei eine ambulante Betreuung oder eine Behandlung im offenen Rahmen ausgeschlossen, und erst nach der Einführung einer «injizierbaren Depot-Neuroleptikatherapie» könne eine Begleitung in einer offenen Krankeneinrichtung, wenn möglich in Frankreich, in Betracht gezogen werden; die Aufnahme des Begutachteten in die Psychiatrische Gefängnishospitationseinheit (UHPP) wurde empfohlen, um eine Behandlung einzuleiten, die im Strafvollzug und nach der Stabilisierung in einem stationären Umfeld fortgeführt werden könne. Der psychiatrische Sachverständige wies ferner darauf hin, dass die Inhaftierung in einer ersten Phase die Krankheitssymptome verschlimmern könne (vgl. das Verfolgungsgefühl) – was im Übrigen der Fall zu sein scheine –, dass diese jedoch langfristig einen positiven Effekt haben könne aufgrund ihrer strukturierenden Wirkung, nämlich eines gut geregelten Lebensrhythmus. Im französischen und schweizerischen Strafregister von A.________ finden sich namentlich Verurteilungen wegen verschiedener Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, wegen Beschimpfung eines Beamten und Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie wegen Diebstahls. 2026-07-29T12:21:34.354504
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