translations: ce48f01f8a006bd3123e299ccbeebf99, fr, de
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| ce48f01f8a006bd3123e299ccbeebf99 | fr | de | Am 24. Januar 2025 verhaftete die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Berner Jura-Seelandes (nachfolgend: ZMG) die Anordnung der Untersuchungshaft. Am 26. Januar 2025 wies das ZMG diesen Antrag ab und ordnete die Entlassung des Beschuldigten an, verbunden mit mehreren Ersatzmassnahmen, nämlich dem Verbot, auf jegliche Weise Kontakt mit der Privatklägerin aufzunehmen, dem Verbot, sich ihr, ihrem Wohnort oder ihrem Arbeitsort auf weniger als 100 m zu nähern, dem Verbot, gegenüber der Privatklägerin körperliche oder verbale Gewalt auszuüben oder ihr zu drohen, dem Verbot, illegale Substanzen, insbesondere Kokain, zu konsumieren, sowie der Pflicht, regelmässig an wöchentlichen Sitzungen des Dienstes für Täter häuslicher Gewalt (nachfolgend: SAVC) teilzunehmen. Das ZMG stellte fest, dass der Beschuldigte eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sowie eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO aufweise. In der Folge verlängerte das ZMG diese Ersatzmassnahmen. | 2026-08-18T13:43:18.811755 |