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f21c8a62ebe5c06f16b66843b86412e1 fr de Im Asylbereich stellt das Altersgutachten nur eines der Elemente dar, die bei der Würdigung der Indizien zu berücksichtigen sind (PROGIN-THEUERKAUF/SIRONI/TARONI/VUILLE, L'estimation de l'âge des jeunes personnes migrantes en Suisse et dans l'Union européenne : perspectives juridiques et scientifiques, in ASYL 1/2020 S. 3 ff., zu III S. 5). Die Behörde stützt sich nämlich in erster Linie auf die eingereichten echten Identitätsdokumente und, mangels solcher Dokumente, auf die Schlüsse, die sie aus einer Anhörung ziehen kann, die sich insbesondere auf das Umfeld des Gesuchstellers in seinem Herkunftsland, das familiäre Umfeld der betroffenen Person und deren Schulbildung bezieht, sowie gegebenenfalls auf die Ergebnisse allfälliger medizinischer Untersuchungen zur Altersbestimmung (vgl. Art. 17 Abs. 3bis und 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über das Asylwesen [AsylG; SR 142.31]); diese Indizien haben nicht alle den gleichen Beweiswert: echte Identitätsdokumente (starkes Indiz), Würdigung der Aussagen zum geltend gemachten Alter (starkes Indiz), Würdigung der Aussagen zu den Gründen für die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten (starkes Indiz), Würdigung des Ergebnisses einer Basisröntgenaufnahme der Knochen (schwaches Indiz) und Würdigung des äusseren Erscheinungsbildes des Gesuchstellers (sehr schwaches Indiz, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3013/2020 vom 8. Juli 2020 Erwägung 4.3.2; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C9, Unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA, Stand vom 10. Februar 2020; nachfolgend: Handbuch Asyl und Rückkehr], zu Ziff. 2.4.2 S. 10; siehe auch die Stellungnahmen des Bundesrates vom 30. August 2017 [Interpellation 17.3454], vom 24. August 2016 [Interpellation 16.3598 und 16.3613] und vom 5. November 2014 [Interpellation 14.3874]). Im Asylbereich ist, wenn die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht durch Dokumente bewiesen werden kann, eine Gesamtwürdigung aller anderen Elemente vorzunehmen, die für und gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass es dem Gesuchsteller obliegt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (im Sinne von Art. 7 AsylG), ansonsten er die rechtlichen Konsequenzen daraus zu tragen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6471/2018 vom 12. Oktober 2020 Erwägung 4.3.1 und die zitierten Verweise; PROGIN-THEUERKAUF/SIRONI/TARONI/VUILLE, a.a.O., zu III S. 5; LIVIA MATTER, Das Altersgutachten im schweizerischen Asylrecht im Lichte des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, in ASYL 1/2020 S. 14 ff., zu I S. 14; Handbuch Asyl und Rückkehr, zu Ziff. 2.4.2 S. 9 f.; zu dieser letzten Konsequenz, jedoch a contrario in den früheren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 vom 6. September 2016 Erwägung 7.7, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 Erwägung 4.2, JOËL OLIVIER MÜLLER, « Nichts Genaues » weiss man nichts: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Unter besonderer Berücksichtigung der Verfassungskonformität medizinisch-forensischer Altersgutachten, in Jusletter 20. März 2017, S. 1 ff., zu III/2.3 S. 16 und der Stellungnahme des Bundesrates vom 5. November 2014 [Interpellation 14.3874], welche sinngemäss nahelegen, dass im Zweifelsfall im Asylbereich die Minderjährigkeit vermutet würde). Was insbesondere das Altersgutachten betrifft, kann der wissenschaftlichen Methode – der sogenannten «Drei-Säulen-Methode» (medizinisch-klinische Untersuchung, Untersuchung der Entwicklung des Gebisses und Röntgenuntersuchung der linken Hand, bzw. bei abgeschlossener Skelettentwicklung dieser Hand, Computertomographie der Schlüsselbeine) – je nach ihren Ergebnissen ein hoher Beweiswert zuerkannt werden (BVGE 2018 VI/3 Erwägung 4.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7184/2018 vom 7. August 2020 Erwägung 5.5; MATTER, a.a.O., zu II/2 S. 15; Handbuch Asyl und Rückkehr, zu Ziff. 2.4.2 S. 10; siehe auch Urteil 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 Erwägung 4.4). Was den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) betrifft, so spricht auch dieser den Behörden kein Beurteilungsermessen ab bzw. verneint auch er keine Beweislast zulasten der Asylgesuchsteller. Im Hinblick auf die Beweisregelung für Asylsuchende hat der EGMR nämlich festgehalten, dass es angesichts der besonderen Situation, in der sie sich befinden, in vielen Fällen angebracht sei, ihnen den Grundsatz des Zweifels zugutekommen zu lassen, wenn die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der zur Unterstützung dieser Aussagen eingereichten Dokumente beurteilt wird; wenn jedoch die eingereichten Informationen gute Gründe lieferten, an der Wahrhaftigkeit der Aussagen des Asylsuchenden zu zweifeln, so war dieser gehalten, eine zufriedenstellende Erklärung für die Widersprüche in seinem Vorbringen zu liefern, bzw. eine ausreichende Erklärung vorzulegen, um allfällige stichhaltige Einwände hinsichtlich der Echtheit der von ihm eingereichten Dokumente auszuräumen (Urteil EGMR Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, Beschwerde Nr. 52701/09, § 47). Im selben Urteil anerkannte der EGMR, dass die nationalen Behörden vor einer heiklen Aufgabe stünden, wenn sie die Echtheit von Zivilstandsurkunden beurteilen müssten, dass sie grundsätzlich besser in der Lage seien, den Sachverhalt anhand der von ihnen erhobenen oder ihnen vorgelegten Beweise festzustellen, und dass ihnen folglich in dieser Hinsicht ein gewisses Beurteilungsermessen zuzubilligen sei; dasselbe gelte hinsichtlich der Entscheidung, eine medizinische Untersuchung von Kindern durchzuführen (Urteil EGMR Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, Beschwerde Nr. 52701/09, § 51). Der EGMR verlangt jedoch zu berücksichtigen – namentlich auf der Ebene der Beweislast –, dass sich ein Asylsuchender in einer verletzlichen Lage befindet, die gegebenenfalls einen besonderen Schutz gebietet (vgl. namentlich Urteile EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12, § 97; M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde Nr. 30696/09, § 251); dies gilt a fortiori gleichermassen für Minderjährige (Urteil EGMR Khan gegen Frankreich vom 28. Februar 2019, Beschwerde Nr. 12267/16, § 74). 2026-08-11T14:46:52.409251
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